Luxushandy stellt keine Betriebsausgabe dar

Mit einem Urteil vom 17.07.2011 hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass ein Luxushandy in keinster Weise als Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann.

 

Das Urteil

 

Ein Zahnarzt versuchte im Rahmen seiner Einkommensteuererkärung im Jahr 2007 die Kosten für ein Luxushandy als Betriebsausgaben geltend zu machen. Die Kosten des Handys, welches im Rahmen der beruflichen Tätigkeiten des Zahnarztes genutzt werden sollte beliefen sich auf 5.200 Euro. Bei dem Handy handelte es sich um von Hand gefertigtes und hochwertiges Mobiltelefon, aus dem Hause eine Herstellers von Luxus-Mobiltelefonen.

 

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz teilte mit, die Klärung, ob eine Aufwendung welche die Lebensführung berühren im Sinne der Einkommenssteuer ungerechtfertigt sind, auf Hinsicht breitester Bevölkerungskreise beurteilt werden muss. Das Zahnärzte ein Handy als betriebliche Ausgabe absetzen können ist unumstritten, da diese Teil eines zahnärztlichen Bereitschaftsdienstes sind. In diesem Fall hätte jedoch ein wesentlich günstigeres Modell ausgereicht, um die Erreichbarkeit des Zahnarztes sicherzustellen.

 

Da eine Begründung für die Anschaffung des Luxushandy unzureichend war, hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, den Betriebsausgabenabzug des Zahnarztes zu verweigern.

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